Einnahme des Augenscheines. Ist das Gericht zur Einnahme desselben verpflichtet, wenn es das Gegenteil der durch denselben festzustellenden Thatsache durch die Aussage des Zeugen für erwiesen erachtet?
1. Ist die Frage, ob eine Druckschrift "nur zu den Zwecken des Gewerbes 2c dient" (§. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874, R.G.Bl. S. 65), lediglich objektiv nach dem Inhalte und der Beschaffenheit der Druckschrift zu beurteilen, oder können dabei auch die durch die Druckschrift nicht erkennbar werdenden subjektiven Motive und Absichten der mit Herausgabe der Druckschrift befaßten Personen berücksichtigt werden?
2. Wird der Begriff der "periodischen Druckschrift" im Sinne von §. 7 Abs. 1 des Preßgesetzes dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Plane der Zeitung oder Zeitschrift deren Erscheinen in einer im voraus bestimmten Zahl von Exemplaren und nur für einen im voraus bestimmten Zeitraum in das Auge gefaßt ist?
3. Unterschied zwischen periodischer Druckschrift im Sinne des Preßgesetzes und einem in Abteilungen erscheinenden Lieferungswerke.
Ist auf die versuchte Hinterziehung von Einkommensteuer unter den Voraussetzungen des §. 33 des preußischen Gesetzes, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851 (G.S. S. 193) die Strafe des versuchten Betruges anwendbar?
2. Ist die Anwendung des bezeichneten §. 33 ausgeschlossen, wenn der Jahresbetrag der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, nicht genau zu ermitteln ist?
3. Muß im Falle dieses §. 33 dem gerichtlichen Strafverfahren ein Verwaltungsstrafverfahren (das sog. Submissionsverfahren) vorangehen?
Ist die Revision der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn sie bei einem teilweise auf Nichtschuldig lautenden Geschworenenspruch darauf gestützt wird, daß das Berichtigungsverfahren, infolgedessen dieser Spruch ergangen, nicht stattfinden durfte?
2. Ist die Reizung zum Zorn im Sinne des §. 213 St.G.B.'s als ein von dem Strafgesetze besonders vorgesehener Umstand zu betrachten, zu dessen Verneinung eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich ist, und hat im Falle der Verneinung durch einen mit nur sieben Stimmen beschlossenen Geschworenenspruch das Berichtigungsverfahren wegen eines sachlichen Mangels einzutreten?
3. Wird die Revision dadurch begründet, daß die Prozeßbeteiligten vor Anordnung des Berichtigungsverfahrens nicht über die Notwendigkeit desselben gehört worden sind?
4. Kann, wenn zu Gunsten des Totschlägers Reizung zum Zorn im Sinne des §. 213 St.G.B.'s festgestellt ist, gemäß §. 32 St.G.B.'s auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden?
Kann die rechtswidrige Aneignung von Holz durch einen Königl. Förster aus dem ihm unterstellten Reviere den Thatbestand der Unterschlagung im Amte enthalten, oder ist sie als Forstdiebstahl oder Diebstahl anzusehen?
Kann der Thatbestand des Betruges und dessen Begriffsmerkmal der Vorspiegelung falscher, bezw. Unterdrückung wahrer Thatsachen schon dadurch hergestellt werden, daß der zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Ware in einer gewissen Beschaffenheit Verpflichtete eine Ware geringerer Beschaffenheit liefert, ohne daß der Empfänger der letzteren die Mängel sofort zu erkennen in der Lage ist?
1. Von welchen Umständen hängt es ab, ob dann, wenn aus einem zum Zwecke der Verübung eines Mundraubes im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s erbrochenen Behältnisse "andere" Sachen, als Nahrungs- oder Genußmittel, entwendet sind, ein einfacher oder ein schwerer Diebstahl anzunehmen?
2. Ist die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedentendem Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s begrifflich Diebstahl?