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Aktenzeichen 999/86
Datum 07.07.1886
Leitsatz 1. Von welchen Umständen hängt es ab, ob dann, wenn aus einem zum Zwecke der Verübung eines Mundraubes im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s erbrochenen Behältnisse "andere" Sachen, als Nahrungs- oder Genußmittel, entwendet sind, ein einfacher oder ein schwerer Diebstahl anzunehmen? 2. Ist die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedentendem Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s begrifflich Diebstahl?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB4E0312
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