Aktenzeichen 1342/86
Datum 08.06.1886
Leitsatz Ist die Revision der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn sie bei einem teilweise auf Nichtschuldig lautenden Geschworenenspruch darauf gestützt wird, daß das Berichtigungsverfahren, infolgedessen dieser Spruch ergangen, nicht stattfinden durfte? 2. Ist die Reizung zum Zorn im Sinne des §. 213 St.G.B.'s als ein von dem Strafgesetze besonders vorgesehener Umstand zu betrachten, zu dessen Verneinung eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich ist, und hat im Falle der Verneinung durch einen mit nur sieben Stimmen beschlossenen Geschworenenspruch das Berichtigungsverfahren wegen eines sachlichen Mangels einzutreten? 3. Wird die Revision dadurch begründet, daß die Prozeßbeteiligten vor Anordnung des Berichtigungsverfahrens nicht über die Notwendigkeit desselben gehört worden sind? 4. Kann, wenn zu Gunsten des Totschlägers Reizung zum Zorn im Sinne des §. 213 St.G.B.'s festgestellt ist, gemäß §. 32 St.G.B.'s auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB4A0298
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