Kann der Besitzer von Sprengstoffen sich damit entschuldigen, daß er irrtümlich geglaubt habe, im Besitze der gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis zu sein?
2. Schützt die polizeiliche Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nur denjenigen, welchem sie erteilt worden ist, oder auch dessen Gehilfen?
Gehören die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung der Strafverfolgung dem materiellen Strafrechte an, dergestalt, daß das Revisionsgericht bei vorliegender materieller Rechtsbeschwerde auch ohne ausdrücklich hierauf gerichteten Revisionsangriff die Frage, ob Verjährung eingetreten sei, zur Entscheidung zu bringen hat? Ist das Revisionsgericht befugt, bei Entscheidung der Frage, ob eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei, den Inhalt der Untersuchungsakten zu berücksichtigen?
In welchem Umfange sind die Tierärzte nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zum Erlasse vorläufiger polizeilicher Verfügungen zuständig? Ist diese Zuständigkeit durch die Beobachtung der reichsgesetzlich hierfür vorgeschriebenen Form bedingt?
Wird die Herausforderung zum Zweikampfe, sowie die Annahme derselben durch eine Aussöhnung der Parteien straffrei, wenn die Aussöhnung erst erfolgt, nachdem die nach Ort und Zeit fixierte Ausführung des Zweikampfes durch einen von dem Willen der Parteien unabhängigen Umstand verhindert worden war?
Kann für den Thatbestand des Betruges das Merkmal der Vermögensbeschädigung begrifflich dadurch erfüllt werden, daß demjenigen, welcher als Kreditgeber zur Sicherung seiner Forderung mit der eigenhändigen Unterschrift des Verpflichteten versehene Urkunden zu beanspruchen befugt war, statt dessen fälschlich Schriftstücke übergeben sind, welche nicht die eingenhändige, sondern die von einem Bevollmächtigten vollzogene Unterschrift des Verpflichteten enthielten?
Ist der Eigentümer eines Grundstückes, welcher ohne Beiziehung des von ihm als Unterhändler Angenommenen mit einem Dritten Verkaufsunterhandlungen eingeleitet hat, im Falle Zurücktretens des Kaufliebhabers dadurch am Vermögen beschädigt, daß in diesem Falle seine bedingte Verpflichtung, dem Unterhändler beim Zustandekommen eines durch diesen vermittelten Verkaufes eine Mäklergebühr zu zahlen, fortbesteht?
Liegt der Thatbestand der falschen Anschuldigung nach §. 164 St.G.B.'s vor, wenn der Angezeigte eine strafbare Handlung derart, wie sie ihm zur Last gelegt ist, begangen, der Anzeigende aber wider besseres Wissen den Sachverhalt eutstellt vorgetragen hat?
Ist der, gemäß §. 247 Abs. 1 St.G.B.'s eine Voraussetzung der Strafverfolgung bildende, Antrag auch gegenüber einem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschädigten lebenden Gewerbegehilfen oder Gesellen nötig?