Wiederaufnahme. Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit. Militär- und Civilgerichtsbarkeit. Können dem Instanzrichter unbekannte Thatsachen, welche die Zugehörigkeit der Sache vor die Civil- oder Militärgerichte betreffen, auch in der Revisionsinstanz noch berücksichtigt werden?
Schafft der von einer Zwangsvollstreckung bedrohte Schuldner Bestandteile seines Vermögens beiseite, wenn er für eine simulierte Forderung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen läßt?
Schließt eine beschränkte Befugnis zum Betreten bestimmter Räume den Thatbestand der Hausfriedensstörung aus, wenn die Ermächtigung überschritten wird?
2. Von wenn kann das Hausrecht in einer Wohnung gewahrt werden? Kann dies insbesondere von Dienstboten geschehen?
3. Bedarf es zum "Eindringen" in die Wohnung eines anderen der Überwindung eines Hindernisses oder des Eintrittes gegen die ausdrückliche Willensäußerung des Berechtigten?
4. Wann ist das Eindringen widerrechtlich? Inwiefern ist die Verfolgung eines unerlaubten Zweckes für das Thatbestandsmerkmal des "widerrechtlichen" Eindringens von Bedeutung?
Findet die Befreiungsbestimmung 3 zum Tarife II Nr. 4 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) auch auf solche Briefe Anwendung, welche nach ihrem Inhalte unter den Begriff der Rechnungen im Sinne der Tarifnummer 4 b fallen?
2. Kann ein Brief, welcher eine Rechnung über eine abgeschlossene Hingabe an Zahlungsstatt enthält, zu den "Briefen über die unter a bezeichneten Geschäfte" im Sinne der gedachten Befreiungsbestimmung gerechnet werden?
Schließt die Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung der ihm gehörigen, ihrer Beschaffenheit nach unter §. 308 St.G.B.'s fallenden Sache dann, wenn der in Brand gesetzte Gegenstand seiner Beschaffenheit und Lage nach nicht geeignet ist, das Feuer in der im Schlußsatze des §. 308 vorgesehenen Weise weiterzuverbreiten, die Strafbarkeit des Thäters aus §. 308 aus?
Wird der Thatbestand der Beleidigung schon durch die Feststellung ausgeschlossen, daß der Thäter im Scherze gehandelt habe, oder kommen hierbei noch weitere Gesichtspunkte in Betracht?
Ist der Rechtsanwalt, der auf Grund einer einfachen Prozeßvollmacht Auftrag giebt, den Wechsel dem Schuldner zur Zahlung vorzulegen und Protest zu erheben, als Teilnehmer am Umlaufe des Wechsels oder als "Inhaber" desselben im Sinne der §§. 5. 11 des Wechselstempelsteuergesetzes anzusehen?