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Aktenzeichen 408/85

Datum 30.03.1885

Leitsatz Schließt die Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung der ihm gehörigen, ihrer Beschaffenheit nach unter §. 308 St.G.B.'s fallenden Sache dann, wenn der in Brand gesetzte Gegenstand seiner Beschaffenheit und Lage nach nicht geeignet ist, das Feuer in der im Schlußsatze des §. 308 vorgesehenen Weise weiterzuverbreiten, die Strafbarkeit des Thäters aus §. 308 aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B92D0138

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