Ist das erkennende Gericht, welches zur Urteilsfindung über eine lediglich wegen eines Offizialdeliktes erhobene Anklage berufen ist, durch die ausdrückliche Erklärung der Staatsanwaltschaft, wegen ideell konkurrierender Beleidigung oder Körperverletzung die Strafverfolgung abzulehnen, rechtlich behindert, die That vom Gesichtspunkte der Beleidigung oder Körperverletzung zu prüfen und abzuurteilen?
1. Sind die Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin als eine öffentliche Behörde anzusehen?
2. Darf, wenn als ordentliche Strafe Gefängnis, bei dem Vorhandensein mildernder Umstände aber Geldstrafe angedroht und unter Annahme mildernder Umstände Geldstrafe erkannt ist, bei Umwandlung der letzteren in Gefängnisstrafe der Höchstbetrag überschritten werden, welcher bei Nichtannahme mildernder Umstände zulässig gewesen wäre?
3. Welcher Maßstab ist für die Umwandlung des Restes einer teilweise beigetriebenen Geldstrafe in Freiheitsstrafe in denjenigen Fällen anzuwenden, in welchen für die Umwandlung der ganzen Geldstrafe der Maßstab des §. 29 Abs. 1 St.G.B.'s wegen der Vorschrift in Abs. 2 Satz 2 das. nicht festgehalten werden kann?
Ist die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, unabhängig von der gerichtlichen Sachleitung, prozessualisch berechtigt, zu ihren Schlußausführungen das Wort so oft zu ergreifen, als dieses ihr angemessen erscheint, oder ist ihr formales Recht auf eine erste und eine erwidernde Ausführung beschränkt?
Hat eine nach §§. 11. 16 des bayerischen Gesetzes vom 16. November 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, ausgesprochene "Geldsumme" den Charakter einer Geldstrafe, und kann dieselbe für den Fall der Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden?
Begründet die unterlassene Führung eines Briefkopierbuches die Strafbarkeit eines Kaufmannes, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wegen einfachen Bankerottes auch dann, wenn dessen sonstige Handelsbücher geeignet sind, eine Übersicht seines Vermögenszustandes zu gewähren?1
Fällt die Berechnung eines ausgeglichenen Guthabens, welche über die Annahme von Wechseln an Zahlungsstatt ausgestellt ist, unter den Begriff der Berechnungen über ein abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft über Wechsel im Sinne der Nr. 4 b des Tarifes zu dem Gesetze betr. die Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185)?
Ist die Zahlung einer begründeten Forderung im Sinne des §. 268 St.G.B.'s an sich und unbedingt ein Vermögensvorteil, oder ist der Einfluß der besonderen Umstände auf den Wert der Leistung gegenüber dem Werte des Forderungsrechtes auf dieselbe in Betracht zu ziehen?
Kann bei Verurteilung wegen versuchten Diebstahles auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden, wenn in Anwendung der §§. 44. 21 St.G.B.'s die für den Versuch bemessene Zuchthausstrafe in Gefängnis umgewandelt ist?