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Aktenzeichen 1965/84

Datum 06.10.1884

Leitsatz Ist die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, unabhängig von der gerichtlichen Sachleitung, prozessualisch berechtigt, zu ihren Schlußausführungen das Wort so oft zu ergreifen, als dieses ihr angemessen erscheint, oder ist ihr formales Recht auf eine erste und eine erwidernde Ausführung beschränkt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8240135

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