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Aktenzeichen 2123/84

Datum 09.10.1884

Leitsatz Hat eine nach §§. 11. 16 des bayerischen Gesetzes vom 16. November 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, ausgesprochene "Geldsumme" den Charakter einer Geldstrafe, und kann dieselbe für den Fall der Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8250139

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