zurück

Aktenzeichen 2297/84

Datum 03.10.1884

Leitsatz 1. Sind die Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin als eine öffentliche Behörde anzusehen? 2. Darf, wenn als ordentliche Strafe Gefängnis, bei dem Vorhandensein mildernder Umstände aber Geldstrafe angedroht und unter Annahme mildernder Umstände Geldstrafe erkannt ist, bei Umwandlung der letzteren in Gefängnisstrafe der Höchstbetrag überschritten werden, welcher bei Nichtannahme mildernder Umstände zulässig gewesen wäre? 3. Welcher Maßstab ist für die Umwandlung des Restes einer teilweise beigetriebenen Geldstrafe in Freiheitsstrafe in denjenigen Fällen anzuwenden, in welchen für die Umwandlung der ganzen Geldstrafe der Maßstab des §. 29 Abs. 1 St.G.B.'s wegen der Vorschrift in Abs. 2 Satz 2 das. nicht festgehalten werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8230132

Download PDF

zurück