Genügt bei der Frage unbefugter Jagdausübung die objektive Feststellung, daß die That sich gegen ein jagdbares Tier richtet? Betrifft der Irrtum, ob ein wildes Tier die Eigenschaft der Jagdbarkeit hat, das Strafgesetz? Eventueller Dolus.
1. Bleibt die Zuständigkeit der Schöffengerichte für im Wege der Privatklage verfolgte Beleidigungen und Körperverletzungen bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft, sei es vor, sei es nach dem die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte anordnenden Beschlusse, die Strafverfolgung übernimmt?
2. In welcher Form ist eine zuständigerweise bei einem Schöffengerichte erhobene Privatklage wegen einer auf Antrag zu verfolgenden Beleidigung oder Körperverletzung an das zuständige Landgericht zu verweisen, nachdem die Staatsanwaltschaft erklärt hat, die Verfolgung übernehmen zu wollen?
1. Unter welchen Voraussetzungen wird eine s. g. intellektuelle Urkundenfälschung begangen, wenn eine Privatperson vorsätzlich bewirkt, daß von ihr abgegebene, an sich unwahre, Erklärungen in öffentliche Bücher aufgenommen werden?
2. Findet §. 271 St.G.B.'s insbesondere auf Erklärungen eines Beschuldigten Anwendung, der bei strafgerichtlicher Vernehmung sich einen falschen Namen beilegt und hierdurch entsprechende Niederschrift in dem gerichtlichen Protokolle verursacht?
1. Verhältnis des §. 286 St.G.B.'s zu den §§. 284. 285. 360 Nr. 14 St.G.B.'s.
2. Fällt das unerlaubte Halten von Glücksbuden unter den §. 286 St.G.B.'s?
Ist es erforderlich, daß wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auf die bereits erfolgte Aburteilung der ihm zur Last gelegten That beruft, die Prüfung der Frage, ob das Verfahren zulässig sei, sich nach den Grundsätzen über Beweiserhebung regelt?
Ist ein zwischen Ehegatten außergerichtlich mittels privatschriftlicher Urkunde abgeschlossener Kaufvertrag nach dem preußischen Stempelsteuergesetze vom 7. März 1822 stempelpflichtig?
Stempelpflichtigkeit der negotia claudicantia.
Nach welchen Gesichtspunkten ist gemeinrechtlich die Frage zu beurteilen, ob eine rechtswidrige Aneignung von Nachlaßsachen Diebstahl oder Unterschlagung sei?
Ist es für die Annahme, daß Unterschlagung vorliege, wesentlich, daß die Erlangung des Gewahrsams der Sache nicht schon mit der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgt sei?
Muß die "für einen anderen ausgestellte" echte Urkunde im Sinne des §. 363 Abs. 2 St.G.B.'s für eine andere Person, als diejenige, welche von der Urkunde Gebrauch macht, ausgestellt sein, oder genügt es zum Thatbestande, wenn die Urkunde zwar für den Produzenten, aber auf einen falschen Namen desselben ausgestellt ist?
Ist das für die Bereitung bayerischen Bieres geltende Verbot der Beimengung von Surrogaten jeder Art, sowie die Annahme, daß jedes bayerische Bier, welchem andere, als die vom Gesetze zugelassenen Stoffe zugesetzt werden, als "verfälscht" zu erachten sei, auch für das in Bayern gebraute Weißbier maßgebend?