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Aktenzeichen 379/84

Datum 13.03.1884

Leitsatz 1. Bleibt die Zuständigkeit der Schöffengerichte für im Wege der Privatklage verfolgte Beleidigungen und Körperverletzungen bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft, sei es vor, sei es nach dem die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte anordnenden Beschlusse, die Strafverfolgung übernimmt? 2. In welcher Form ist eine zuständigerweise bei einem Schöffengerichte erhobene Privatklage wegen einer auf Antrag zu verfolgenden Beleidigung oder Körperverletzung an das zuständige Landgericht zu verweisen, nachdem die Staatsanwaltschaft erklärt hat, die Verfolgung übernehmen zu wollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B74A0237

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