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Aktenzeichen 39/84

Datum 13.03.1884

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen wird eine s. g. intellektuelle Urkundenfälschung begangen, wenn eine Privatperson vorsätzlich bewirkt, daß von ihr abgegebene, an sich unwahre, Erklärungen in öffentliche Bücher aufgenommen werden? 2. Findet §. 271 St.G.B.'s insbesondere auf Erklärungen eines Beschuldigten Anwendung, der bei strafgerichtlicher Vernehmung sich einen falschen Namen beilegt und hierdurch entsprechende Niederschrift in dem gerichtlichen Protokolle verursacht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B74B0243

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