Welche Bedeutung hat die Bezeichnung "andere" in dem § 153 Gew.O.? Sollen durch die Strafbestimmung dieses Paragraphen auch Arbeitgeber vor widerrechtlicher Nötigung seitens der Arbeitnehmer geschützt werden?
1. Über die Voraussetzungen der Feststellung, daß sich Umstände ergeben haben, welche der in § 472 St.P.O. bezeichneten Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörde entgegenstehen.
2. Ist der Angeklagte auch dann als ein Abwesender im Sinne von Buch 6 Abschn. 4 St.P.O. anzusehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Vertreter für ihn aufgetreten ist?
3. Ist der Begriff der Auswanderung unter allen Umständen ausgeschlossen, wenn derjenige, welcher das Bundesgebiet verlassen hat, später einmal zurückzukehren gedenkt?
Kann auf Grund der in der Hauptverhandlung mündlich abgegebenen und im Sitzungsprotokolle beurkundeten Erklärung des Verletzten, daß er sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließe, ein Anspruch auf Buße erhoben werden? Hat die Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers zur Zulassung der Nebenklage Einfluß darauf?
1. In welcher Weise muß bei polizeilichen Anordnungen zur Abwehr oder Unterdrückung von Viehseuchen die Feststellung des Vorliegens einer bestimmten Seuchengefahr in den Anordnungen selbst Ausdruck finden?
2. Schließt ein Irrtum über die Rechtsgültigkeit einer solchen polizeilichen Anordnung die Wissentlichkeit des Zuwiderhandelns aus?
3. Was gehört zum subjektiven Tatbestande des § 66 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894?
1. Übertragung fremdsprachiger Übersetzungen fremdsprachiger Urschriften durch Dolmetscher.
2. Beweisantretung über Vorgänge bei der Beratung des Urteils.
3. Verlesung deutscher Übersetzungen fremdsprachiger Zeugenvernehmungsprotokolle.