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Aktenzeichen 2384/03
Datum 06.07.1903
Leitsatz 1. In welcher Weise muß bei polizeilichen Anordnungen zur Abwehr oder Unterdrückung von Viehseuchen die Feststellung des Vorliegens einer bestimmten Seuchengefahr in den Anordnungen selbst Ausdruck finden? 2. Schließt ein Irrtum über die Rechtsgültigkeit einer solchen polizeilichen Anordnung die Wissentlichkeit des Zuwiderhandelns aus? 3. Was gehört zum subjektiven Tatbestande des § 66 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D1770359
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