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Aktenzeichen 518/03

Datum 18.05.1903

Leitsatz Kann auf Grund der in der Hauptverhandlung mündlich abgegebenen und im Sitzungsprotokolle beurkundeten Erklärung des Verletzten, daß er sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließe, ein Anspruch auf Buße erhoben werden? Hat die Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers zur Zulassung der Nebenklage Einfluß darauf?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D1580246

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