Wird dadurch, daß ein Mann in einem notariellen Akte unwahrerweise die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde anerkennt und diese Anerkennung in das Geburtsregister eintragen läßt, eine Veränderung des Personenstandes dieses Kindes in idealem Zusammentreffen mit einer Urkundenfälschung, auch mit Rücksicht auf die Bestimmungen des rheinischen Rechtes, begründet?
Schließt in einem solchen Falle die Meinung des Anerkennenden, zu der Anerkennung nach dem betreffenden bürgerlichen Rechte berechtigt zu sein, die Strafbarkeit aus?
Inwieweit kann für den Thatbestand strafbarer Wahlfälschung das Begriffsmerkmal "vorsätzlicher Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses der Wahlhandlung" im Sinne des §. 108 St.G.B.'s dadurch erfüllt werden, daß ein versehentlich in die Wahllisten eingetragener, an sich unberechtigter Wähler bei den Wahlen zum deutschen Reichstage von dem Stimmrechte Gebrauch macht?
Begriff der öffentlichen Versammlung (réunion publique) im Sinne des französischen Gesetzes vom 6./10. Juni 1868. Welchen Einfluß hat der Umstand, daß in der Versammlung über Gründung einer Wirtschaftsgenossenschaft verhandelt werden soll?
Unter welchen Voraussetzungen kann bei einem Verbrechen gegen die Sittlichkeit im Sinne des §. 176 Ziff. 3 St.G.B.'s hinsichtlich des Bewnßtseins des Thäters von dem Alter des mißbrauchten Kindes eventueller Dolus angenommen werden?
1. Findet im Geltungsbereiche der preußischen Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 der §. 346 St.G.B.'s Anwendung auf den Gemeindevorsteher, welcher von dem zuständigen Amtsrichter mit der Verhaftung und Vorführung eines Verurteilten zum Zwecke der Strafvollstreckung betraut ist?
2. Ist die Anwendung des §. 346 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der zur Mitwirkung bei der Strafvollstreckung berufene Beamte nicht beabsichtigt, den Verurteilten dauernd der gesetzlichen Strafe zu entziehen?
Ist in dem Diebstahle mittels Abstreifens des Bindfadens, mit welchem ein in einem Postgebäude befindliches, der Post zur Beförderung übergebenes, Paket verschlossen war, ein Diebstahl im Sinne der §§. 242. 243 Ziff. 4 St.G.B.'s zu finden?
Ist im Falle des verschleierten Wuchers der Wille, die wucherlichen Vermögensvorteile zu verschleiern, nicht bloß bei dem Darlehusgeber, sondern auch bei dem Darlehnsuchmer erforderlich?
Muß, wenn das Urteil eines Instanzgerichtes in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist, in der neuen Hauptverhandlung die Verlesung des Revisionsurteiles nebst Gründen erfolgen? Verstößt es insbesondere gegen das Gesetz, wenn lediglich die Formel desselben verlesen wird?