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Aktenzeichen 3321/90

Datum 19.02.1891

Leitsatz Wird dadurch, daß ein Mann in einem notariellen Akte unwahrerweise die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde anerkennt und diese Anerkennung in das Geburtsregister eintragen läßt, eine Veränderung des Personenstandes dieses Kindes in idealem Zusammentreffen mit einer Urkundenfälschung, auch mit Rücksicht auf die Bestimmungen des rheinischen Rechtes, begründet? Schließt in einem solchen Falle die Meinung des Anerkennenden, zu der Anerkennung nach dem betreffenden bürgerlichen Rechte berechtigt zu sein, die Strafbarkeit aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C28B0411

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