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Aktenzeichen 948/90
Datum 24.04.1891
Leitsatz 1. Findet im Geltungsbereiche der preußischen Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 der §. 346 St.G.B.'s Anwendung auf den Gemeindevorsteher, welcher von dem zuständigen Amtsrichter mit der Verhaftung und Vorführung eines Verurteilten zum Zwecke der Strafvollstreckung betraut ist? 2. Ist die Anwendung des §. 346 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der zur Mitwirkung bei der Strafvollstreckung berufene Beamte nicht beabsichtigt, den Verurteilten dauernd der gesetzlichen Strafe zu entziehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C28F0424
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