Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des §. 377 Nr. 6 St.P.O. auch dann vor, wenn die Urteilsgründe der Vorschrift des §. 174 G.V.G.'s (in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1888) zuwider in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden sind?
1. Was ist unter "dauernder Verhinderung" und "Wechsel der Mitglieder" im Sinne des §. 62 Abs. 2 G.V.G.'s zu verstehen?
2. Ist bei einem im Laufe des Geschäftsjahres erfolgenden Wechsel der Mitglieder einer Kammer notwendig, daß der neu Eintretende für den ganzen Rest des Geschäftsjahres der Kammer überwiefen wird?
Ist auch der Adressat eines unter Warenverschluß mit Begleitschein versendeten Transportstückes für die Verletzung des Verschlusses verantwortlich, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist?
Wird durch die in §§. 105. 152 Gew.O. anerkannte Freiheit des Arbeitsvertrages und der Koalition von Arbeitern oder Arbeitgebern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen der Thatbestand der Erpressung, insbesondere die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteiles, ausgeschlossen, wenn vereinigte Arbeiter oder Arbeitgeber zum Zwecke der Erlangung derartiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, auf welche ihnen nicht bereits ein rechtlich begründeter Anspruch zusteht, das Mittel der Drohung anwenden?
Bezwecken die auf Kaiserl. Verordnungen beruhenden Verbote der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch 2c amerikanischen Ursprunges die Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer "ansteckenden Krankheit", sodaß Zuwiderhandlungen gegen jene Verbote den Thatbestand eines gemeingefährlichen Vergehens zu erfüllen geeignet sind?
Ist die rechtzeitige Revisionsanmeldung eines Rechtsanwaltes, welcher nicht Verteidiger des Angeklagten war, auch dann zuzulassen, wenn der Rechtsanwalt zwar innerhalb der Revisionsanmeldungsfrist zur Einlegung der Revision vom Angeklagten bevollmächtigt war, seine Vollmacht aber erst nach Ablauf dieser Frist dem Gerichte vorlegt?
Die Voraussetzungen zur Anwendung der in §. 146 Abs. 3 V.Z.G.'s wegen Bandenvergehens im Rückfalle angedrohten Strafverschärfung a) bezüglich der Beschaffenheit, b) bezüglich der Zeit der früheren That.