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Aktenzeichen 1000/90
Datum 06.05.1890
Leitsatz Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des §. 377 Nr. 6 St.P.O. auch dann vor, wenn die Urteilsgründe der Vorschrift des §. 174 G.V.G.'s (in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1888) zuwider in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1850383
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