Welche Folgen hat die unterbliebene Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlassung Folge der irrigen Annahme des Gerichtes ist, der Zeuge habe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet?
Kann demjenigen, welcher bei einer Behörde eine falsche Strafanzeige im Glauben an deren Richtigkeit gemacht hat, der Strafschutz des §. 193 St.G.B.'s gegenüber einer Anklage aus §. 186 das. aus dem Grunde versagt werden, weil er aus Rachsucht gehandelt hat?
Kann derjenige, welcher dem Thäter ein zur Begehung einer Kontrebande benötigtes Werkzeug im Auslande zum Zwecke der Benutzung auch bei und nach Überschreitung der Grenze überläßt, wegen Beihilfe bestraft werden?
Wie ist im schwurgerichtlichen Verfahren, falls über dieselbe Handlung sowohl vom Gesichtspunkte des Mordes, wie von demjenigen des Totschlages und des Kindesmordes eine Entscheidung abzugeben ist, die Fragestellung zu ordnen?
Enthalten die Eingangsvermerke, mit denen der Gerichtsvollzieher nach §. 6 Nr. 3 der allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers vom 23. Februar 1885 (J.M.Bl. S. 68) die bei ihm eingehenden amtlichen Aufträge zu versehen hat, eine Beurkundung rechtlich erheblicher Thatsachen im Sinne des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s?
Ist die Zuständigkeit der Polizeibehörde bei der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen auf die Verhängung der in dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 und dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Schutzmaßregeln beschränkt, dergestalt, daß der §. 328 St.G.B.'s nicht Anwendung finden kann, wenn sie die Grenzen dieser Zuständigkeit überschritten hat?