Unter welchen Voraussetzungen erscheint es gesetzlich zulässig, daß eine bei einem Landgerichte bestehende Strafkammer in verschiedene Abteilungen geteilt wird?
1. Hat die Wegnahme von Feldfrüchten in gewinnsüchtiger Absicht im Sinne des §. 45 der preuß. Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847/13. April 1856 den rechtlichen Charakter des Diebstahlsvergehens im Sinne des St.G.B.'s, sodaß darauf alle Vorschriften des St.G.B.'s über Diebstahl, also auch die Bestimmungen des §. 244 St.G.B.'s über Rückfall Anwendung finden?
2. Greift die durch §. 394 St.P.O. dem Revisionsgericht erteilte Befugnis, auf das niedrigste Maß einer nicht absolut bestimmten Strafe zu erkennen, auch da Platz, wo das Strafgesetz die Verhängung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig macht?
Wird der Vorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. dadurch genügt, daß der Angeklagte, behufs Anbringung seiner Revisionsanträge und deren Begründung, zu Protokoll des Gerichtsschreibers auf den Inhalt einer von ihm überreichten, der Unterzeichnung des Verteidigers oder eines Rechtsanwaltes entbehrenden, Rechtfertigungsschrift verweist?
Fallen alle Erklärungen, welche ein vorgeladener und zur Vernehmung vorgeforderter Zeuge vor dem Gericht abgiebt unter den Gesichtspunkt der Vernehmung des Zeugen im Sinne des §. 60 St.P.O. und unterliegen sie als solche dem Beeidigungszwange?
Liegt in der Abgabe des sog. Pflichtexemplars an die Polizeibehörde oder der Aushändigung von Exemplaren von seiten des Druckers an den Verfasser eine Verbreitung der Druckschrift in dem Sinne, daß dadurch eine darin enthaltene Beschimpfung einer christlichen Kirche als öffentlich begangen angesehen werden kann?
Bildet die Einrichtung eines Gerichts betreffs Abholung der Postsachen einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist?
Wird eine Postkontravention dadurch begangen, daß ein Zeitungsspediteur, welcher an einem mit einer Postanstalt versehenen Orte wohnt, sich die Zeitungen aus einem anderen Orte mit einer Postanstalt durch einen expressen Boten kommen läßt und dieselben an seine teils am Wohnorte des Spediteurs, teils auswärts wohnenden Abonnenten verteilen läßt?
Ist bei einer Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung das Bewußtsein des Thäters von der Gefährlichkeit des Werkzeuges und von der Behandlung als einer das Leben gefährdenden Voraussetzung für Anwendung des §. 223 a St.G.B.'s?