Ist die Bestimmung in §. 307 der preußischen Konkursordnung v. 8. Mai 1855 (preuß. G.S. S. 321), durch welche die unterlassene Anzeige einer Zahlungseinstellung unter Strafe gestellt ist, auch jetzt noch auf einen früheren Straffall anzuwenden oder wird diese Anwendung durch §. 2 St.G.B.'s ausgeschlossen?
1. Hat der Vorsitzende die Befugnis, in der Hauptverhandlung aus nicht verlesenen Schriftstücken eine Thatsache oder einen Umstand zu konstatieren?
2. Wie ist die den Geschworenen vorgelegte Hilfsfrage wegen fahrlässigen Falscheides zu fassen, und ist es zulässig, letztere aus der Hauptfrage zu ergänzen?
Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die Beurteilung der absoluten Fähigkeit eines Geschworenen zur Mitwirkung beim Schwurgericht: die Zeit der Aufstellung der verschiedenen Listen, insbesondere der Bildung der Spruchliste, oder der Moment seiner Berufung auf die Geschworenenbank, behufs thatsächlicher Ausübung seines richterlichen Amtes?
Enthält die Anfertigung eines zweiten Exemplares des bei einem Photographen bestellten Bildnisses zum Zwecke des Aushängens in dem Schaukasten, sofern der Besteller dazu nicht eingewilligt hat, eine Verletzung des Urheberrechtes?
1. Befindet sich derjenige in Wahrnehmung berechtigter Interessen, welcher im Auftrage eines anderen zur Begründung eines von demselben eingelegten Rechtsmittels einen Schriftsatz, worin objektiv beleidigende Äußerungen gegen das Gericht enthalten sind, mit dem Bewußtsein dieses beleidigenden Charakters abfaßt und dem Gerichte einreicht?
2. Ist, wenn im obgedachten Falle Angeklagter behauptet hat, daß er die Absicht zu beleidigen nicht gehabt habe, schon hierin eine Berufung auf den §. 193 St.G.B.'s zu erkennen?
Ist ein von dem Verletzten nicht vor einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, sondern vor einer anderen Behörde zwar mündlich vorgetragener, aber von der Behörde niedergeschriebener und von dem Verletzten unterzeichneter Verfolgungsantrag als ein bei dieser Behörde angebrachter "schriftlicher", sonach wirksamer Antrag anzusehen?
Ist im Falle der Tötung mehrerer Personen durch dieselbe fahrlässige Handlung ideales oder reales Zusammentreffen anzunehmen und findet §. 73 St.G.B.'s auch auf Fälle des sog. gleichartigen Zusammentreffens Anwendung?
Ist es eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wahrspruches, daß der Obmann der Geschworenen nach der Vorschrift des §. 304 St.P.O. gewählt worden sei?