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Aktenzeichen 2639/80

Datum 20.10.1880

Leitsatz Ist die Bestimmung in §. 307 der preußischen Konkursordnung v. 8. Mai 1855 (preuß. G.S. S. 321), durch welche die unterlassene Anzeige einer Zahlungseinstellung unter Strafe gestellt ist, auch jetzt noch auf einen früheren Straffall anzuwenden oder wird diese Anwendung durch §. 2 St.G.B.'s ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AFA70402

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