1. Hat in Bayern ein von den Feldgeschworenen errichtetes Grenzzeichen schon vermöge der Thatsache allein, daß dieses von ersteren gesetzt worden ist, strafrechtlichen Schutz anzusprechen?
2. Verleicht im Geltungsgebiete des bayerischen Landrechtes das unter einzelnen der mehreren Miteigentümer aneinander stoßender Liegenschaften über die Bestimmung eines Merkmales zur Bezeichnung der Grenze getroffene Abkommen jenem die rechtliche Eigenschaft eines solchen?
Ist die Verlesung der in einem Protokolle über öffentliche Verhandlung enthaltenen, auf falsches eidliches Zeugnis sich beziehenden Aufzeichnung als Verfehlung gegen die Vorschrift des §. 249 St.P.O. zu beanstanden?
Wer ist im Gebiete des Allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten, soweit daselbst der Bernstein nicht vorbehaltenes Eigentum des Staates ist, zur Gewinnung desselben befugt?
Hat das Gericht bei der Erwägung, ob der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, von der in dem Eröffnungsbeschlusse angenommenen Qualifikation der Strafthat auszugehen?
In welchem Verhältnisse stehen die bei einem Amtsgerichte gebildeten Strafkammern zu den übrigen Strafkammern desselben Landgerichtes bezüglich der Befugnis des Revisionsgerichtes, eine Sache behufs anderweiter Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen?
Was bedeutet der Ausdruck "Vermögensvorteil" im §. 263 St.G.B.'s? Welchen Einfluß übt insbesondere auf die Bestimmung dieses Begriffes der Umstand aus, daß zum Thatbestande des vollendeten Betruges nur die Absicht erfordert wird, einen Vermögensvorteil zu erlangen, nicht die wirkliche Erlangung eines solchen?
Was versteht Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850, betreffend die Ausübung der Jagd, unter einer "Umfriedung", was unter einem "Hausgarten"?
Zum Thatbestande der Untreue. Liegt derselbe auch dann vor, wenn der Vormund nach Beendigung der Vormundschaft über das in seinen Händen befindliche Vermögen des bisherigen Mündels, welches er demselben herauszugeben hat, absichtlich zu dessen Nachteil verfügt?
1. Kommt der Strafaufhebungsgrund des §. 209 St.G.B.'s auch dem Kartellträger zu statten, welcher vor Ausrichtung des Auftrages des Herausfordernden den Zweikampf zu verhindern bemüht gewesen ist?
2. Sind im Falle der Kartellträgerei die Offiziere der Reserve und der Landwehr innerhalb des Geltungsbereiches der preußischen Militärstrafgerichtsordnung der Militärgerichtsbarkeit unterworfen?