Betrug durch unbefugte Benutzung der Fahrgelegenheit auf einer Eisenbahn. Gelangt der Betrug durch Täuschung des mit der Billetkontrolle beauftragten Schaffners zur Vollendung? Und kann auch ohne Täuschung des Schaffners ein solcher Betrug ausgeführt werden?
1. Inwieweit kann in dem Verhalten eines Gemeinschuldners, welcher sich im Wege des Civilprozesses von einem Gläubiger verklagen, sodann verurteilen und im Wege der Zwangsvollstreckung abpfänden läßt, eine dem Gläubiger vom Gemeinschuldner gewährte unberechtigte Sicherung und Befriedigung und hiermit eine strafbare Gläubigerbegünstigung gefunden werden?
2. Was erfordert der subjektive Thatbestand strafbarer Gläubigerbegünstigung, und wie unterscheidet sich der irrtümliche Glaube des Gemeinschuldners an das Recht eines Gläubigers, bevorzugte Befriedigung oder Sicherheit zu erlangen, von das Strafgesetz selbst betreffenden Irrtümern?
Nach welchen Grundsätzen ist die Teilnahme Dritter an der Verübung einzelner an sich selbständiger Einzeldelikte, welche jedoch bezüglich des Hauptthäters als Bestandteile eines fortgesetzten Deliktes angesehen worden sind, zu beurteilen? Ist insbesondere in solchem Falle reales Zusammentreffen zwischen Begünstigung und darauf folgender Beihilfe denkbar, und erstreckt sich der gegen den Hauptthäter gestellte Strafantrag auch auf derartige dem letzteren zeitlich nachfolgende Begünstigungs- oder Beihilfehandlungen?
Inwieweit kann die Verletzung einer weder auf ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, noch auf Vertrag, sondern ausschließlich auf einer bestehenden strafrechtlichen Norm beruhenden Rechtspflicht durch Unterlassung zur Herstellung des Thatbestandes fahrlässiger Tötung verwertet werden?
1. Kann ein rechtswidriger Vermögensvorteil gefunden werden in einer Belohnung, welche dem Thäter für den Fall, daß er durch Irrtumserregung die beschädigende Handlung des in Irrtum Versetzten herbeiführen würde, in Aussicht gestellt worden?
2. Liegt das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung vor, wenn dem Gläubiger ein Wertgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners entzogen worden ist, an welchen er sich später, nachdem er seine Forderung gerichtlich geltend gemacht haben würde, im Wege der Zwangsvollstreckung hätte halten können?
Ist die Weiterveräußerung eines Vervielfältigungs- oder Nachbildungsrechtes grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers des Schrift- oder Kunstwerkes unzulässig?
Steht der Umstand, daß der Thäter im Besitze von Sprengstoffen in nur geringer Menge betroffen worden ist, der Anwendung des §. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 entgegen?
Enthält die Bezeichnung der Verpackung einer Ware mit der Firma und dem Handelsniederlassungsorte des Versenders eine Urkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s?