Das von der Schulinspektion ausgestellte Zeugnis über die geistige Kapazität eines Schülers ist kein Leumundszeugnis und kann darum in der Hauptverhandlung verlesen werden.
1. Hat, wenn der ordentliche Vorsitzende einer Kammer oder eines Senates verhindert ist, der eintretende regelmäßige Stellvertreter den Vorsitz in der Hauptverhandlung zu führen, wenn derselbe dem ältesten ordentlichen Mitgliede im Dienstalter vorgeht?
2. Begründet ein Verstoß in dieser Richtung eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes?
1. Wann gelten Beweismittel, welche in Gerichtsakten bestehen, als herbeigeschafft?
2. Darf die Benutzung herbeigeschaffter Beweismittel durch Gerichtsbeschluß verhindert werden?
3. Haben Marginalnotizen des Vorsitzenden zum Protokolle über die Hauptverhandlung die Beweiskraft des Protokolles selbst?
4. Entspricht die Verlesung von Aussagen ausgebliebener Zeugen infolge einer "Gerichtswegen" getroffenen Anordnung dem §. 250 St.P.O.?
1. Wie ist der Brennereiverwalter, welcher mit der Absicht einer Verkürzung der Steuer undeklarierte Einmaischungen durch Andere vornehmen läßt, zu bestrafen?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Kontraventionsstrafe nur in dem einmaligen Betrage zu verhängen?
Begründet die unterbliebene Hinweisung des Angeklagten auf die durch die Verhandlung hervorgetretene Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes stets einen Mangel des Verfahrens, welcher die Aufhebung des Urteiles zur Folge hat?
Welchen Einfluß hat es, wenn die Beweisaufnahme über einen richterlichen Ortsaugenschein an einem erheblichen Mangel leidet und es sich um deren Verlesung in der Hauptverhandlung fragt?
Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluß als unzulässig verwerfen, wenn die Begründung des Revisionsantrages formell der Vorschrift des §. 384 Abs. 2 St.P.O. nicht entspricht.