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Aktenzeichen 705/79

Datum 08.12.1879

Leitsatz Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluß als unzulässig verwerfen, wenn die Begründung des Revisionsantrages formell der Vorschrift des §. 384 Abs. 2 St.P.O. nicht entspricht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE820257

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