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Aktenzeichen 821/79

Datum 02.03.1880

Leitsatz 1. Hat, wenn der ordentliche Vorsitzende einer Kammer oder eines Senates verhindert ist, der eintretende regelmäßige Stellvertreter den Vorsitz in der Hauptverhandlung zu führen, wenn derselbe dem ältesten ordentlichen Mitgliede im Dienstalter vorgeht? 2. Begründet ein Verstoß in dieser Richtung eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE7C0238

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