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Aktenzeichen 152/80

Datum 02.02.1880

Leitsatz Das von der Schulinspektion ausgestellte Zeugnis über die geistige Kapazität eines Schülers ist kein Leumundszeugnis und kann darum in der Hauptverhandlung verlesen werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE790234

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