1. Inwieweit kann in dem Verbreiten von Druckschriften, welche den Ordnungsvorschriften des Preßgesetzes nicht entsprechen, ein "Zuwiderhandeln" gegen diese Ordnungsvorschriften erkannt werden?
2. Bestehen landesgesetzliche Vorschriften, welche die vorbezeichnete Verbreitung von Druckschriften mit Strafe bedrohen, neben dem Reichspreßgesetze noch in Kraft?
Was ist unter den Worten des §. 5 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (R.G.Bl. S. 501) "die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen" zu verstehen?
Findet §. 397 St.P.O. auch dann Anwendung, wenn das Urteil wegen Verletzung von Rechtsnormen aufgehoben wird, welche die in der Person eines Angeklagten begründete Straferhöhung oder Strafmilderung betreffen, und wenn die gleiche Rechtsverletzung bezüglich anderer Angeklagten vorliegt, welche die Revision nicht eingewendet haben?
Kann, nachdem das Verfahren auf erhobene Privatklage durch den Tod des Privatklägers sein Ende erreicht hat, die Staatsanwaltschaft noch gemäß §. 417 Abs. 2 St.P.O. die Verfolgung übernehmen?
1. Zur Auslegung der Anmerkung zu Position 13 c 1 des Zolltarifes vom 24. Mai 1885.
2. Inwiefern kann eine Zolldefraudation dadurch begangen werden, daß eine Person, welche nach dieser Anmerkung von der Zollpflicht befreit ist, die zollfreie Ware für eine andere Person einführt, welche aus demselben Grunde von der Zollpflicht befreit ist?
3. Sind die Gerichte bei Beurteilung der Frage, ob eine Zolldefraudation verübt worden sei, an die Entscheidungen der Zollbehörde über die Zollpflichtigkeit eines Gegenstandes gebunden?
1. Kann die Revision darauf gestützt werden, daß das Gericht es unterlassen hat, die Sache auf Grund des §. 317 St.P.O. vor ein anderes Schwurgericht zu verweisen?
2. Was ist im Sinne der gedachten Vorschrift unter einem von den Geschworenen in der Hauptsache zum Nachteile des Angeklagten begangenen Irrtum zu verstehen?
Unter welchen Voraussetzungen sind durch Briefwechsel geschlossene Verträge nach dem preußischen Stempelgesetze vom 7. März 1822 (G.S. S. 57) stempelpflichtig?
Findet die in den §§. 136. 137 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) aufgestellte Vermutung der vollbrachten Kontrebande oder Zolldefraudation auch bei den nach dem Gesetze vom 17. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 247) strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze Anwendung?
1. Kann das Vergehen des Arrestbruches mit dem der Vereitelung der Zwangsvollstreckung ideell konkurrieren?
2. Ist im Falle des §. 288 St.G.B.'s, wenn eine Subhastation in Frage steht, jeder Realgläubiger zum Antrage auf Strafverfolgung berechtigt?