Bedingt die Vorschrift der Anweisung vom 15. September zur Ausführung der preußischen Verordnung vom 7. September 1879 Art. 51 über Einhaltung einer dreitägigen Frist für die Bekanntmachung einer Versteigerung im Verwaltungszwangsverfahren vor der Vornahme der Versteigerung die Rechtmäßigkeit der letzteren?
1. Schließt ein Recht auf Einsperrung den Begriff der widerrechtlichen Freiheitsberanbung unbedingt, also auch dann aus, wenn die Grenzen des Rechtes überschritten werden?
2. Gewährt §. 127 St.P.O. ein Recht zur Festnahme auch solcher Thäter, welche strafrechtlich nicht verfolgbar sind?
Was versteht das Gesetz bezüglich des Verbotes des sog. Trucksystemes unter Arbeitern, welche "für bestimmte Gewerbtreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind"? Wird insbesondere hierfür ein ständiges Arbeitsverhältnis erfordert, oder genügt auch eine gelegentliche "Beschäftigung" solcher Personen in einzelnen Fällen?
Betrifft die Vorschrift, welche das elsaß-lothringische Landesstrafrecht im Art. 8 des französischen Gesetzes vom 25. März 1822 enthalten hat, eine Materie, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches ist?
1. Was ist unter "politischen Gegenständen" im Sinne des §. 8 b des preußischen Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 (G.S. S. 277) und unter dem Verbote der "Verbindung zu gemeinsamen Zwecken" gegenüber den "politische Gegenstände" in öffentlichen Versammlungen erörternden Vereinen zu verstehen?
2. In welchem Verhältnisse steht §. 152 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 zu den §§. 8. 16 des vorerwähnten preußischen Vereinsgesetzes?
1. Besteht eine reichsgesetzliche Vorschrift, wonach der Standesbeamte verpflichtet ist, sich vor der Eheschließung stets den ehelosen Stand der Verlobten besonders nachweisen zu lassen?
2. Kommen dem Standesbeamten für den Thatbestand der Außerachtlassung reichsgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften bezüglich der Eheschließung auch Rechtsirrtümer zu statten?
Was ist für den Thatbestand der Entführung einer minderjährigen Frauensperson unter dem gesetzlichen Merkmale "um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen" zu verstehen?
Erstreckt sich die den sog. Volksanwälten auferlegte Pflicht, "bei Eröffnung" ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu machen, auch auf diejenigen Personen, welche bereits vor dem 1. Januar 1884 das betreffende Gewerbe begonnen hatten?
Ist §. 44 Abs. 2 St.G.B.'s in dem Falle anwendbar, wenn das Gesetz das vollendete Verbrechen wahlweise mit lebenslänglicher oder zeitiger Zuchthausstrafe bedroht?
Ist der Thatbestand strafbarer Gläubigerbegünstigung durch den Kreis der eigentlichen Konkursgläubiger begrenzt, oder erstreckt sich derselbe auch auf die Beziehungen zwischen den eigentlichen Konkursgläubigern und absonderungsberechtigten Realgläubigern?