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Aktenzeichen 2242/87
Datum 14.11.1887
Leitsatz 1. Besteht eine reichsgesetzliche Vorschrift, wonach der Standesbeamte verpflichtet ist, sich vor der Eheschließung stets den ehelosen Stand der Verlobten besonders nachweisen zu lassen? 2. Kommen dem Standesbeamten für den Thatbestand der Außerachtlassung reichsgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften bezüglich der Eheschließung auch Rechtsirrtümer zu statten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD780386
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