Enrhält die durch betrügliche Vorspiegelung herbeigeführte Stundung einer fälligen Forderung unter allen Umständen eine Beschädigung des Vermögens des Gläubigers im Sinne von §. 263 St.G.B.'s?
1. Fällt der Krieg als Mittel, um durch denselben das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen, unter den Begriff der Gewalt im Sinne des §. 81 Nr. 3 St.G.B.'s? Verhältnis des §. 87 St.G.B.'s zu §. 81 Nr. 3, wenn das an letzterer Stelle bezeichnete hochverräterische Unternehmen durch Krieg ausgeführt werden soll, behufs dessen Herbeiführung ein Deutscher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt.
Vorbereitende Handlungen zu dem in §. 81 Nr. 3 bezeichneten, durch Krieg zur Ausführung zu bringenden hochverräterischen Unternehmen und Vollendung des letzteren.
2. Wird der Thatbestand des §. 128 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß die in Deutschland bestehende Verbindung, deren Dasein in Deutschland vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, zugleich im Auslande besteht und dort nach Dasein, Verfassung und Zweck nicht geheim gehalten werden soll?
Wird die Anwendbarkeit des §. 328 St.G.B.'s mit Rücksicht auf §. 2 Abs. 2 daselbst dadurch ausgeschlossen, daß eine Aufsichtsmaßregel im Sinne der erst gedachten Vorschrift nach deren Verletzung, aber vor der Aburteilung aufgehoben worden ist?
1. In welcher Besetzung giebt das Reichsgericht die ihm in §. 11 Abs. 2 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze zugewiesene Vorentscheidung ab?
2. Bestehen zur Zeit in Elsaß-Lothringen Bestimmungen, durch welche die Verfolgung der Beamten an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist?
3. Sind Gemeindeförster nach französischem Rechte Beamte, für welche der §. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze Anwendung leidet?
4. Nach welchem Verfahren ist die Entscheidung des §. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze zu geben und hat dieselbe nach mündlicher Verhandlung oder durch Beschluß zu erfolgen?
5. Macht sich der Forstschutzbeamte einer Übertretung des §. 368 Ziff. 10 St.G.B.'s schuldig, wenn er zur Jagd ausgerüstet durch fremdes Jagdgebiet außerhalb der Wege in Anlaß des Forstschutzes hingeht?
Liegt die zum Thatbestande der persönlichen Begünstigung erforderliche Absicht, den Thäter der Bestrafung zu entziehen, auch dann vor, wenn die Absicht nur darauf gerichtet war, den Thäter vorübergehend der Vollstreckung der erkannten Strafe zu entziehen?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Acceptant eines unvollständigen gezogenen Wechsels für die Unterlassung der Versteuerung des Wechsels strafrechtlich verantwortlich?
die Wechselstempelsteuer (R.G.Bl. S. 151).
Kann ein zu der Hauptverhandlung geladener Zeuge auch in dem Falle, wenn sich ergiebt, daß gegen denselben früher die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden That eingeleitet, und daß diese Voruntersuchung noch nicht zur Erledigung gebracht worden ist, auf Grund der Annahme des Instanzgerichtes, es liege gegen den Zeugen ein Verdacht im Sinne des §. 56 Ziff. 3 St.P.O. nicht vor, eidlich vernommen werden?
Zur Auslegung der Vorschrift in §. 219 Abs. 3 St.P.O., daß unter den dort hervorgehobenen Voraussetzungen den in die Hauptverhandlung unmittelbar geladenen Personen die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren sei.