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Aktenzeichen 1548/87

Datum 04.07.1887

Leitsatz Kann ein zu der Hauptverhandlung geladener Zeuge auch in dem Falle, wenn sich ergiebt, daß gegen denselben früher die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden That eingeleitet, und daß diese Voruntersuchung noch nicht zur Erledigung gebracht worden ist, auf Grund der Annahme des Instanzgerichtes, es liege gegen den Zeugen ein Verdacht im Sinne des §. 56 Ziff. 3 St.P.O. nicht vor, eidlich vernommen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD3F0209

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