Kann der Antrag des aus §. 186 St.G.B.'s Angeklagten, den Wahrheitsbeweis aufzunehmen, ohne Beeinträchtigung des Verteidigungsrechtes abgelehnt werden, weil das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgehe und danach eine Bestrafung aus §. 185 St.G.B.'s gerechtfertigt sei?
1. Liegt der Fall des §. 218 Abs. 1 St.G.B.'s auch dann vor, wenn die Schwangere die Abtreibung ihrer Leibesfrucht nicht durch von ihr selbst angewendete Mittel bewirkt hat, sondern die Mittel mit ihrer Einwilligung durch einen anderen bei ihr angewendet worden sind?
2. Wann liegt ein Widerspruch in dem Ausspruche der Geschworenen vor; ist ein solcher namentlich dann vorhanden, wenn die Geschworenen bejahen einerseits, daß Angeklagte ihre Frucht vorsätzlich abgetrieben, andererseits, daß ein Dritter mit ihrer Einwilligung die Mittel zur Abtreibung bei ihr angewendet hat?
1. Bleibt ein durch Irrtumserregung über die Produktionsstätte der gelieferten Ware begangener Betrug um deswillen straflos, weil die gelieferte Ware der echten an innerer Güte gleichsteht?
2. Wo ist die Revision einzulegen, wenn das Urteil einer amtsgerichtlichen Strafkammer angefochten wird?
Wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder abzutreiben versucht, das Mittel ohne Entgelt verschafft hat, ist nur der Beihilfe zu jener That schuldig.
Die Strafbarkeit desjenigen, welcher Sachen, die durch den zuständigen Beamten gepfändet sind, vorsätzlich der Verstrickung entzieht, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er sich zur Verfügung über die Sachen deshalb berechtigt erachtet, weil er dem pfändenden Beamten seinen Eigentumsanspruch angezeigt und Widerspruchsklage gegen den betreibenden Gläubiger erhoben hat.
1. Ist der Gerichtsstand der begangenen strafbaren Handlung in Preußen begründet, wenn die Aufforderung zum Kaufe von Losen brieflich von auswärts nach Preußen versendet wird?
2. Fortdauernde Gültigkeit des Art. IV. Nr. 1 der preuß. Verordn. v. 25. Juni 1867.
3. Tragweite des §. 3 des Einführungsgesetzes zum St.G.B. bezüglich einer dadurch herbeigeführten Änderung in der Strafsanktion von Landesgesetzen.
1. Wann ist ein Verbrechen oder Vergehen im Auslande begangen?
2. Ist die Hehlerei im Inlande begangen, wenn die gestohlenen Gegenstände im Auslande mit dem Bewußtsein des Diebstahls angekauft sind, die Mitwirkung zur Weiterveräußerung aber im Inlande erfolgt?
Sind unter Differenzgeschäften im Sinne des §. 283 Ziff. 1 St.G.B.'s nur solche Vereinbarungen zu verstehen, wonach Recht und Pflicht zu effektiver Lieferung ausgeschlossen, Recht und Pflicht vielmehr nur auf eine Geldsumme (Differenz) beschränkt sein soll?
1. Unter welchen Voraussetzungen kann das frühere richterliche Protokoll über die Vernehmung eines abwesenden Zeugen in der Hauptverhandlung zur Verlesung gelangen?
2. Kann die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu gerichtlichem Protokoll erfolgen?
3. Schließt der Verzicht auf Zuerkennung einer Buße, welche im Wege der Nebenklage beantragt worden ist, die Erneuerung des Antrages auch dann aus, wenn die Nebenklage der gesetzlichen Form entbehrte?