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Aktenzeichen 33/80

Datum 25.02.1880

Leitsatz 1. Liegt der Fall des §. 218 Abs. 1 St.G.B.'s auch dann vor, wenn die Schwangere die Abtreibung ihrer Leibesfrucht nicht durch von ihr selbst angewendete Mittel bewirkt hat, sondern die Mittel mit ihrer Einwilligung durch einen anderen bei ihr angewendet worden sind? 2. Wann liegt ein Widerspruch in dem Ausspruche der Geschworenen vor; ist ein solcher namentlich dann vorhanden, wenn die Geschworenen bejahen einerseits, daß Angeklagte ihre Frucht vorsätzlich abgetrieben, andererseits, daß ein Dritter mit ihrer Einwilligung die Mittel zur Abtreibung bei ihr angewendet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE850263

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