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Aktenzeichen 452/80

Datum 10.03.1880

Leitsatz 1. Bleibt ein durch Irrtumserregung über die Produktionsstätte der gelieferten Ware begangener Betrug um deswillen straflos, weil die gelieferte Ware der echten an innerer Güte gleichsteht? 2. Wo ist die Revision einzulegen, wenn das Urteil einer amtsgerichtlichen Strafkammer angefochten wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE860266

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