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Aktenzeichen 555/80
Datum 11.03.1880
Leitsatz Die Strafbarkeit desjenigen, welcher Sachen, die durch den zuständigen Beamten gepfändet sind, vorsätzlich der Verstrickung entzieht, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er sich zur Verfügung über die Sachen deshalb berechtigt erachtet, weil er dem pfändenden Beamten seinen Eigentumsanspruch angezeigt und Widerspruchsklage gegen den betreibenden Gläubiger erhoben hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE880272
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