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Aktenzeichen 609/80

Datum 31.03.1880

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen kann das frühere richterliche Protokoll über die Vernehmung eines abwesenden Zeugen in der Hauptverhandlung zur Verlesung gelangen? 2. Kann die Anschlußerklärung des Nebenklägers zu gerichtlichem Protokoll erfolgen? 3. Schließt der Verzicht auf Zuerkennung einer Buße, welche im Wege der Nebenklage beantragt worden ist, die Erneuerung des Antrages auch dann aus, wenn die Nebenklage der gesetzlichen Form entbehrte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE8C0285

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