Daß Vorauszahlungen, die der Käufer auf den Kaufpreis an den Verkäufer leistet, keiner Treuebindung unterlägen, mithin auch keine Untreue an ihnen möglich sei, kann nicht uneingeschränkt gelten. Es bedarf vielmehr im Einzelfalle besonderer Prüfung.
Ein Anfang der Ausführung ist in jeder Tätigkeit zu finden, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit einer Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Diesem Erfordernis ist jedenfalls dann genügt, wenn die Tätigkeit das Rechtsgut, gegen das sich die strafbare Handlung richtet, bereits unmittelbar gefährdet, so daß das Schutzbedürfnis der Volksgemeinschaft, dem das Strafgesetz dient, dessen Anwendung gebietet. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, läßt sich jeweils nur auf Grund der besonderen Umstände des einzelnen Falles entscheiden.
Der Händler, der Abschnitte der Nährmittelkarte zur Bestellung auf eine später zu liefernde Ware abtrennt, bevor die zuständige amtliche Stelle dazu aufgefordert und zur Trennung der Abschnitte ermächtigt hat, ist nach dem § 1 Abs. 1 Nr. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) strafbar, wenn er deshalb die Ware nicht liefern kann.
Versuch eines Betruges kann schon darin liegen, daß der Täter einen Brief an einen ihm unbekannten Dritten schreibt, um diesen als Werkzeug für die beabsichtigte Täuschung zu gewinnen.
Die Aufhebung des Verbotes, Eier aus der für den eigenen Verbrauch des Selbstversorgers freigelassenen Menge ohne Bescheinigung über die Bezugsberechtigung unentgeltlich abzugeben und zu beziehen, beruht auf einem grundsätzlichen Wechsel der strafrechtlichen Auffassung des Gesetzgebers.
In die zehnjährige Frist der sog. "Rückfallverjährung" (§§ 245, 264 Abs. 3 StGB.) ist die Zeit nicht einzurechnen, während deren der Täter deshalb keine Gelegenheit gehabt hat, sich zu bewähren, weil ihm auf Grund behördlicher Anordnung die Freiheit entzogen war.
Wird ein rechtskräftiges Strafurteil, in dem auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden ist, auf Nichtigkeitsbeschwerde hin aufgehoben und der Angeklagte in dem neuen Urteil zu Zuchthaus verurteilt, so ist die bisher verbüßte Gefängnisstrafe nach dem Umwandlungsmaßstabe des § 21 StGB. auf die Zuchthausstrafe anzurechnen.
Eine fortgesetzte Handlung kann es rechtfertigen, die Entmannung anzuordnen, wenn der Täter in mindestens zwei Teilhandlungen einen der Tatbestände strafbarer Unzucht verwirklicht hat, die der § 42 k Abs. 1 Nr. 2 StGB. anführt.
1. Der Ehebruch kann, solange die Ehe besteht, nur dann als Beleidigung bestraft werden, wenn sich aus den Umständen, die ihn begleiten, eine über den Ehebruch als solchen hinausgehende Ehrenkränkung ergibt.
2. Führt das Verhalten des Ehebrechers, das mit dem Ehebruche zusammenhängt, zu einer Bestrafung wegen Beleidigung, so darf auch der Ehebruch selbst bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden.
3. Die Vorschriften über den Strafantrag sind rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie treten sogleich mit dem Gesetz in Kraft, das sie aufstellt, und gelten auch für bereits anhängige Verfahren.
Wer sich für fällige Forderungen, die er gegen einen anderen hat, durch Täuschung nicht unmittelbar, sondern auf dem Weg über ein anderes Rechtsgeschäft Befriedigung verschafft, erzielt einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und schädigt den anderen an seinem Vermögen; in solchen Fällen bedarf aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewußt gewesen ist, das Vermögen des anderen zu schädigen, und ob er in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.