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Aktenzeichen 1 D 260/43
Datum 24.08.1943
Leitsatz In die zehnjährige Frist der sog. "Rückfallverjährung" (§§ 245, 264 Abs. 3 StGB.) ist die Zeit nicht einzurechnen, während deren der Täter deshalb keine Gelegenheit gehabt hat, sich zu bewähren, weil ihm auf Grund behördlicher Anordnung die Freiheit entzogen war.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA380176
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