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Aktenzeichen 4 D 277/43

Datum 31.08.1943

Leitsatz Wird ein rechtskräftiges Strafurteil, in dem auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden ist, auf Nichtigkeitsbeschwerde hin aufgehoben und der Angeklagte in dem neuen Urteil zu Zuchthaus verurteilt, so ist die bisher verbüßte Gefängnisstrafe nach dem Umwandlungsmaßstabe des § 21 StGB. auf die Zuchthausstrafe anzurechnen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA390178

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