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Aktenzeichen 3 D 321/43

Datum 09.09.1943

Leitsatz 1. Der Ehebruch kann, solange die Ehe besteht, nur dann als Beleidigung bestraft werden, wenn sich aus den Umständen, die ihn begleiten, eine über den Ehebruch als solchen hinausgehende Ehrenkränkung ergibt. 2. Führt das Verhalten des Ehebrechers, das mit dem Ehebruche zusammenhängt, zu einer Bestrafung wegen Beleidigung, so darf auch der Ehebruch selbst bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden. 3. Die Vorschriften über den Strafantrag sind rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie treten sogleich mit dem Gesetz in Kraft, das sie aufstellt, und gelten auch für bereits anhängige Verfahren.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA3B0181

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