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Aktenzeichen 1 D 83/43

Datum 30.07.1943

Leitsatz Der Händler, der Abschnitte der Nährmittelkarte zur Bestellung auf eine später zu liefernde Ware abtrennt, bevor die zuständige amtliche Stelle dazu aufgefordert und zur Trennung der Abschnitte ermächtigt hat, ist nach dem § 1 Abs. 1 Nr. 4 VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.) strafbar, wenn er deshalb die Ware nicht liefern kann.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA350165

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