Wer in einem gerichtlichen Verfahren eine Versicherung an Eides Statt abgibt, verletzt durch Verschweigen einer Tatsache jedenfalls dann die Wahrheitspflicht, wenn die Offenbarung dessen, was verschwiegen wird, die Bedeutung dessen, was ausgesagt wird, völlig verändern würde.
1. Die Wirkung, die der § 19 Abs. 1 VO. über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren v. 14. April 1939 (RGBl. I S. 754) vorsieht, kommt nur den Entscheidungen der (deutschen oder Protektorats-) Gerichte zu, die -- abgesehen von der Frage, ob die deutsche oder die Protektoratsgerichtsbarkeit begründet ist, -- für die Aburteilung der Strafsache zuständig wären.
2. Auch dann, wenn auf Straftaten, die Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit im Protektorat Böhmen und Mähren begangen haben, die Bestimmungen gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher anzuwenden sind, ist die Straftat selbst nach dem Strafrechte des Protektorates zu beurteilen, falls nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung das deutsche Recht anzuwenden ist. Zuständig für die Aburteilung sind jedoch auch in diesen Fällen die deutschen Gerichte.
Ob die Aufzeichnungen eines Bürgermeisters über das Ergebnis einer Versteigerung eine Urkunde darstellen und ob und wann er noch nachträglich Änderungen an den Aufzeichnungen vornehmen darf, läßt sich nur auf Grund der maßgebenden Vorschriften und auf Grund der in der Gemeinde bestehenden Übung entscheiden.
Hat sich der Nebenkläger dem Verfahren erst dadurch angeschlossen, daß er gegen das Urteil Revision eingelegt hat, so bedarf es nach der Zulassung der Nebenklage keiner neuen Zustellung des Urteils mehr, wenn dieses dem Nebenkläger bereits ordnungsmäßig zugestellt worden war.
Gegen ein Urteil, das im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, findet nur dann die Revision statt, wenn sie auch gegen das Urteil zulässig gewesen wäre, gegen das die Wiederaufnahme beantragt worden ist. Ist dieses Urteil ein Berufungsurteil, so ist auch das wiederaufgenommene Verfahren im Berufungsrechtszuge zu führen.
Das -- entgeltliche oder unentgeltliche -- Überlassen einer dem Inhaber zustehenden Bezugsberechtigung an einen anderen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" i. S. des § 1 Abs. 2 KWVO. n. F.
Die Anwendung der Vorschriften gegen Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB., §§ 2, 3 VO. geg. Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen v. 3. Mai 1917/12. Februar 1920 RGBl. 1917 S. 393/1920 S. 230) schließt die gleichzeitige Anwendung des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 KWVO. aus; die Vorschriften gegen Bestechlichkeit gehen als Sonderregelung für das Gebiet der öffentlichen Verwaltung der bezeichneten Bestimmung der KWVO. vor.
Als Umgang einer deutschen Frau mit einem Kriegsgefangenen kann auch ein reines Unterlassen strafbar sein, bei dem sich die Täterin darauf beschränkt, sich die Annäherung des Kriegsgefangenen gefallen zu lassen, ohne ihn in seine Schranken zurückzuweisen.
Der § 1 TarnungsVO. v. 22. April 1938 (RGBl. I S. 404) ist auch gegen den anwendbar, der den jüdischen Charakter einer Aktiengesellschaft verschleiert, deren Geschäftsbetrieb in der Verwaltung gesellschaftseigener Hausgrundstücke besteht.