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Aktenzeichen 1 D 367/43

Datum 03.12.1943

Leitsatz Gegen ein Urteil, das im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, findet nur dann die Revision statt, wenn sie auch gegen das Urteil zulässig gewesen wäre, gegen das die Wiederaufnahme beantragt worden ist. Ist dieses Urteil ein Berufungsurteil, so ist auch das wiederaufgenommene Verfahren im Berufungsrechtszuge zu führen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA5F0282

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