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Aktenzeichen 3 D 391/43

Datum 25.11.1943

Leitsatz 1. Die Wirkung, die der § 19 Abs. 1 VO. über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren v. 14. April 1939 (RGBl. I S. 754) vorsieht, kommt nur den Entscheidungen der (deutschen oder Protektorats-) Gerichte zu, die -- abgesehen von der Frage, ob die deutsche oder die Protektoratsgerichtsbarkeit begründet ist, -- für die Aburteilung der Strafsache zuständig wären. 2. Auch dann, wenn auf Straftaten, die Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit im Protektorat Böhmen und Mähren begangen haben, die Bestimmungen gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher anzuwenden sind, ist die Straftat selbst nach dem Strafrechte des Protektorates zu beurteilen, falls nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung das deutsche Recht anzuwenden ist. Zuständig für die Aburteilung sind jedoch auch in diesen Fällen die deutschen Gerichte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA5C0271

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