Der Tatbestand der strafbaren "Vermittelung" (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DevG. 1938) ist erfüllt, sobald der Täter mit einem vorsätzlichen Tun begonnen hat, das auf den Abschluß eines verbotenen Devisengeschäftes zwischen anderen gerichtet ist.
Wer Knaben oder Mädchen unter vierzehn Jahren in der im § 128 ÖstStG. bestimmten Art mißbraucht, ist auch dann nach dieser Strafbestimmung der "Schändung" schuldig, wenn er demselben Geschlechte wie der Mißbrauchte angehört.
Wer einer Schwangeren ein Abtreibungsmittel oder -werkzeug verschafft, ist wegen versuchten Vergehens gegen den § 218 Abs. 2 StGB. zu bestrafen, wenn die Anwendung des Mittels oder Werkzeuges unterbleibt.
Die Anschrift des Expreßgutpaketes (sog. Beklebezettel) ist eine Urkunde i. S. des § 348 Abs. 2 StGB. und eine beweiserhebliche Urkunde i. S. des § 267 StGB.
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 VerbrauchsregelungsstrafVO. kann die Pflicht des Verteilers, bezugsbeschränkte Erzeugnisse abzugeben, auch öffentlichrechtlich begründet sein; ihr braucht kein Rechtsanspruch des Verbrauchers (Versorgungsberechtigten) auf Belieferung zu entsprechen.
1. Die Lehrfrau hat gegenüber dem minderjährigen ländlichen Hausarbeitslehrling, den sie in ihren Haushalt aufgenommen hat, die Stellung eines "Lehrers" und eines "Erziehers" i. S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch dem Ehemann einer solchen Lehrfrau kann die Erziehereigenschaft zukommen; Taubstummheit schließt sie nicht unbedingt aus.
2. Größere Leidenschaftlichkeit und stärkere Eigensucht können auch bei einem Taubstummen nur dann Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bewirken, wenn sie Ausfluß einer durch die Taubstummheit bedingten geistigen oder sittlichen Unreife sind.
Zum Tatbestande des § 346 StGB. gehört, daß der Beamte bei einem Strafverfahren oder einer Vollstreckung unter eigener Verantwortung mitwirkt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er zwar eine Handlung oder Entscheidung nur vorbereitet, dabei aber den verantwortlichen Sachbearbeiter vorsätzlich irreführt.
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 der Anordnung z. Schutze des Grundstücksmakler- und Darlehensvermittlergewerbes v. 21. Februar 1941 fallen nicht unter die Strafbestimmung des § 147 GewO.